Umweltrelevante Informationen

zur Prägefolie

Prägefolien stellen keine gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung in der Fassung 11/2010 dar. Sie fallen gemäß REACH unter die Kategorie Erzeugnisse und müssen deshalb nicht registriert werden. Bei KURZ werden keine Chlorkohlenwasserstoffe verarbeitet. Ebenfalls setzen wir keine cadmiumhaltigen, bleihaltigen, quecksilberhaltigen oder Chrom(VI)-haltigen Rohstoffe ein.

Der überwiegende Anteil unserer Prägefolien erfüllt gemäß ihrer Rezeptur, Rohstoffangaben unserer Lieferanten sowie in Abhängigkeit ihres jeweiligen spezifischen Einsatzzwecks die Anforderungen der verschiedenen nationalen und internationalen Bestimmungen.

Beispielhaft seien genannt:

  •  EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und CONEG
  • Elektronikgesetz RoHS (2011/65/EU)
  • Einschränkung von Brom-Verbindungen (2003/11/EG)
  • 2005/84/EG keine Phthalate
  • 2006/122/EG keine Perfluoroctansulfonate
  • Keine CMR-Stoffe (Stoffe, die kanzerogene, mutagene oder re-produktionstoxische Eigenschaften besitzen), die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 inkl. Änderungsverordnungen als Ka-tegorie 1, 1A bzw. 1B oder als akut toxisch Kategorie 1‒3 eingestuft sind
  • Keine zulassungspflichtigen Stoffe, die in REACH-Anhang XIV in der Fassung 08/2014 genannt sind
  • Keine für die Ozonschicht schädigenden Substanzen; Prägefolien von KURZ erfüllen somit die Anforderungen der EU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und sind keine Produkte im Sinne des Art. 17 (Ausfuhr) dieser VO
  • EuPIA-Rohstoffausschlussliste des Verbandes der Druckindustrie für Druckfarben
  • Im Automobilbereich die Anforderungen der Altfahrzeugverord-nung von 2002 (2000/53/EG). Zur Rückverfolgbarkeit der einzelnen Komponenten bei der Entsorgung von Fahrzeugen sind diese im IMDS-System hinterlegt
  • Im Lebensmittelsektor (1935/2004/EG, 10/2011/EU) und im Spielzeugsektor (2009/48/EG; EN71/3:2013) unterstützt Sie KURZ auf Anfrage mit externen Zertifikaten zu seinen Qualitäten

Konfliktmineralien

Hinsichtlich der Verpflichtungen/Anforderungen aus dem Dodd-Frank Act (Section 1502 „Conflict Minerals") arbeiten wir mit unseren Zulieferern gemeinsam daran, den Materialanteil in unseren Rohstoffen nachzuverfolgen, um bestimmen zu können, ob Mineralien aus dem Abbau oder nicht zertifizierten Schmelzbetrieben in Konfliktregionen für unsere Rohstoffe eingesetzt werden. Wir werden wissentlich keine Konfliktmaterialien aus der DR Kongo oder deren Nachbarstaaten für die Herstellung unserer Produkte verwenden. Demzufolge fordern wir unsere Zulieferer auf, für den uns bekannten Materialanteil in den Rohstoffen, die sie an uns liefern, uns ihre Schritte in Bezug auf die Sorgfaltsprüfung schriftlich darzulegen bzw. uns die Herkunft von den als Konfliktmaterial bezeichneten Stoffanteilen nachzuweisen.

keyboard_arrow_up