EU-Chemikalienverordnung REACH

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

Aktueller Stand bei LEONHARD KURZ (Juli 2021)

Unsere Folien sind unter der EU Verordnung 1907/2006 vom 18.12.06 (REACH VO) als Erzeugnisse einzustufen und sind somit nicht registrierungspflichtig. Die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes ist daher für unsere Folien nicht zwingend notwendig. Für Sie als Kunde entfällt bei der Verarbeitung der Folien somit die Pflicht zu überprüfen, ob besondere Anforderungen oder Einschränkungen durch eingesetzte Rohstoffe berücksichtigt werden müssen.Weiterhin erfüllen die Folien (Erzeugnisse) den Artikel 67 der REACH VO und entsprechen damit den Maßgaben der Beschränkungen nach Annex XVII. (Stand 10.08.2020).

Wir als Downstreamuser verwenden für die Folien nur solche Rohstoffe und Substanzen, die nach den Informationen unserer Lieferanten nicht der Zulassungspflicht nach Annex XIV vom 27. Februar 2020 unterliegen. Unsere Folien enthalten ebenfalls keine SVHC der Kandidatenliste vom 08. Juli 2021 mit mehr als 0,1 Gew-%.

Sollte durch Veränderungen der Rohstoffe oder durch Neueinstufungen die Informationspflicht über Stoffe in Erzeugnissen (REACH / Art 33; > 0,1 % Gew zulassungspflichtiger Inhaltsstoffe) erforderlich werden, werden wir Sie entsprechend informieren.

Für unsere Kunden bedeutet dies, dass für sie bei bestimmungsgemäßem Einsatz unserer Prägefolien zur Veredelung Ihrer Produkte keine weiteren Aktivitäten bezüglich REACH mehr erforderlich sind, bzw. dass diese Aktivitäten REACH–konform sind.

Was ist REACH?

Allgemeines zum Thema REACH

REACH: Registrierung - Evaluierung - Authorisierung von CHemikalien

Offizieller Zweck von REACH ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, dabei den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie zu verbessern und zu Innovationen zu führen. Überwacht wird die Einhaltung der Verordnung durch die Europäische Agentur für Chemische Stoffe in Helsinki (ECHA).

REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Ihren Bestimmungen liegt das Vorsorgeprinzip zugrunde.

Ist der Hersteller seinen Registrierungs- oder Zulassungspflichten nicht nachgekommen, dürfen diese Stoffe oder Zubereitungen nicht mehr vermarktet werden. Auch ein Anwender darf diese nicht verwenden.

Wer ist betroffen?

Hersteller - Importeure - Nachgeschaltete Anwender

Wer muss seine Stoffe registrieren oder zulassen?

Alle Hersteller oder Importeure innerhalb der EU, wenn:

  • Sie Stoffe mit einer Menge von >1 t/a produzieren oder importieren (Registrierung),
  • Eine Freisetzung des Stoffes unter normalen Verwendungsbedingungen stattfindet (Registrierung),
  • Der Stoff in Annex 14 der REACH VO genannt ist und in Erzeugnissen mit einer Konzentration von > 0,1 Massenprozent enthalten ist (Zulassung).

Nachgeschaltete Anwender trifft eine Informations- und Kontrollpflicht.

  • Sie müssen das Sicherheitsdatenblatt (SDB) überprüfen und darin angeführte Risikomanagementmaßnahmen umsetzen.
  • Sie müssen ihren Zulieferern die spezielle Art der Verwendung des bezogenen Stoffes mitteilen.
  • Für eventuelle eigene Zubereitungen müssen sie ein eigenes SDB erstellen und dieses an die eigenen Kunden weitergeben.

 

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